Die Versuche des Job-Coach, den Beschwerdeführer darin zu unterstützen, in eine andere, möglichst besser bezahlte Stelle zu wechseln, scheiterten wesentlich auch an der Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine berufliche Situation zu verändern. Da davon auszugehen ist, dass es ihm bei Verwertung der ihm verbleibenden vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit möglich wäre, ein Einkommen in der Grössenordnung des vor dem Unfall erzielten Einkommens zu erzielen, sind die leistungsbegründenden Voraussetzungen für eine Umschulung klar nicht erfüllt. Ein Rentenanspruch kommt unter diesen Umständen ebenfalls klar nicht in Frage.