Seite 8 er habe seine berufliche Entwicklung mit der Berufsberatung der Vorinstanz abgesprochen und aufgrund der Unfallfolgen entschieden, an dieser schon vorher eingeschlagenen Weiterbildung festzuhalten und folgert daraus, Anspruch auf Taggelder „bis zum Abschluss der beruflichen Integration mittels Matura und anschliessendem Studium“ zu haben (vgl. act. 1, S. 7). Ob diese Auffassung zutrifft, ist vorweg zu prüfen.