Ihre Konkretisierung verlangt immer eine vergleichende Betrachtung des Eingliederungsziels, des Eingliederungsbedarfs und des zu seiner Befriedigung erforderlichen Mitteleinsatzes zulasten der Versicherung unter dem Gesichtswinkel der ratio legis (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 15 zu Art. 8 IVG).