b. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben, vorausgesetzt, die jeweiligen Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen sind erfüllt, gegenüber der Invalidenversicherung grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Eingliederungsmassnahmen sind nebst medizinischen Massnahmen und der Abgabe von Hilfsmitteln diverse Massnahmen beruflicher Art (Integrationsmassnahmen zur