rechnen sei, so dass eine Belastungseinschränkung der rechten Hand zukünftig zu erwarten sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit (körperlich leicht, vermehrt geistig) bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Dieser von den Parteien nicht bestrittene Sachverhalt ist damit in medizinischer Hinsicht klar und bedarf keiner weiteren Abklärungen. Der Antrag des Beschwerdeführers, Seite 6 zusätzlich ein unabhängiges medizinisches / orthopädisches Gutachten zu erstellen (vgl. act. 1, S. 3), ist nicht notwendig und entsprechend abzuweisen.