a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei dem Beschwerdeführer ein volles Taggeld auszurichten auf der Basis eines Valideneinkommens von mindestens monatlich CHF 5‘600.-- brutto. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine mindestens halbe IV-Rente zuzusprechen. 3. Subeventualiter sei die strittige Angelegenheit zur weitergehenden Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt