Seite 11 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die angefochtene Verfügung vom 15. August 2016 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.