Der Anwalt des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Anwaltsentschädigung nach Ermessen festzulegen ist (Art. 4 Abs. 2 AT).40 Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar aus dem unteren Bereich der Honorarpauschalen (Fr. 1‘000.-- bis Fr. 4‘000.--) in der Höhe von Fr. 2‘500.--. Hinzu kommen pauschalisierte Barauslagen von 4 % sowie die Mehrwertsteuer von 8%, was insgesamt zu einem Honoraranspruch von Fr. 2‘808.-- führt. 39 Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) 40 Vgl. auch KIESER, a.a.O., N. 207 zu Art. 61 ATSG