Seite 10 Im Rahmen der in Art. 61 lit. g ATSG genannten Kriterien ist für die Bemessung der Entschädigung auf die kantonale Verordnung über den Anwaltstarif39 abzustellen. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen. Die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 AT). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT).