Aufgrund des nicht umfassend abgeklärten medizinischen Sachverhalts drängt sich im vorliegenden Fall auf, das Verfahren zur rheumatologischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2016 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit teilweise als begründet. 3. Kosten und Entschädigung