Mit dieser Ansicht widerspricht er auch den – ihm bekannten – Ausführungen von Dr. med. E___, welcher ebenfalls eine gewisse spinale Enge festgestellt haben will.31 Aufgrund dieser Beispiele bestehen gewisse Zweifel, ob der medizinische Sachverhalt ausreichend sowie durch einen Facharzt der vorliegend massgebenden Fachrichtung abgeklärt wurde. Es drängt sich daher auf, den Beschwerdeführer ergänzend von einem Arzt oder einer Ärztin aus dem Fachbereich Rheumatologie begutachten zu lassen.