hingegen äusserte sich in seiner second Opinion zu dieser in den Vorakten vorhandenen Diagnose nicht (direkt). Dieser Umstand wurde auch vom Beschwerdeführer gerügt, welcher gegenüber dem Krankenversicherer VISANA geltend machte, Dr. med. C___ habe sich geweigert, die durch Arthrose verursachten Beschwerden an den Hand- und Fussgelenken entgegenzunehmen, da er Neurologe sei und über solche Beschwerden nichts aussagen könne.29 Dr. med. C