Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.13 2.2.2 Aus den vorhandenen Akten geht im Wesentlichen der folgende Sachverhalt hervor: Im Röntgenbericht vom 1. Juli 2015 hielt Dr. med. D___, Facharzt Radiologie und Nuklearmedizin, Spital Heiden, als Befund eine mediale Gonarthrose fest.14