2.2 Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien insbesondere über die Frage der Abklärungspflicht. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung die Ansicht vertritt, der Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt und beurteilt worden und es seien daher keine zusätzlichen Abklärungen notwendig, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe lediglich auf die Abklärungen der Krankenversicherung VISANA abgestellt, keine eigenen Abklärungen getroffen und sich 10 BGE 132 V 99 E. 4 11 BGE 125 V 351 E. 3a 12 BGE 134 V 231 E. 5.1