Seite 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass aufgrund des Entscheids des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18. Oktober 20166 die aufgrund der Observierung durch einen Privatdetektiv erhobenen Daten und Berichte – insbesondere auch die neurologische Second Opinion von Dr. med. C___, Facharzt Neurologie, PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, vom 10. Februar 20167 – nicht verwertet werden dürfen.8