Die Beschwerdeführerin ist angehalten, ihre ihr verbleibende fast vollständige Arbeitsfähigkeit in einem Bereich zu verwerten, bei dem ihre praktischen Fähigkeiten anstatt ihre offenbar für den Verkaufs- und Bürobereich nicht ausreichenden schulischen Kenntnisse entscheidend sind. Die Vorinstanz war an sich bereit gewesen, die Beschwerdeführerin bei einer Umschulung zu unterstützen, schloss aber die beruflichen Massnahmen schliesslich nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin aus nachvollziehbaren Gründen ab, nachdem diese sich, inzwischen beim RAV angemeldet und dort in einem