Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Einschränkung kann daraus aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin ist angehalten, ihre ihr verbleibende fast vollständige Arbeitsfähigkeit in einem Bereich zu verwerten, bei dem ihre praktischen Fähigkeiten anstatt ihre offenbar für den Verkaufs- und Bürobereich nicht ausreichenden schulischen Kenntnisse entscheidend sind.