2.4 Allerdings steht diese nachvollziehbare medizinische Einschätzung tatsächlich auf den ersten Blick im Widerspruch zu den Ergebnissen des Arbeitsversuchs im G___, wo die Beschwerdeführerin weder ein Pensum von mehr als 50% noch die ihr gutachterlich attestierte Leistungsfähigkeit von 90% erbringen konnte. Unter den gegebenen Umständen kann daraus aber nicht einfach geschlossen werden, die gutachterliche Einschätzung sei deswegen falsch: a. Bereits beim Standortgespräch vom 3. März 2015 (IV-act. 71) hielten die Eingliederungsfachpersonen dafür, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer