Seite 10 medizinisch-psychische Einschränkungen der Beschwerdeführerin bisher kein Thema, insbesondere von ärztlicher Seite her wurde nie ein Abklärungsbedarf in diese Richtung geäussert. Zwar ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Schulunterlagen (vgl. IV-act. 113), dass schon im Primarschulalter gewisse schulische Schwierigkeiten, namentlich im Bereich Mathematik, bestanden. Dennoch hat die Beschwerdeführerin aber nach der Primarschule die Sekundarschule C und später eine Attestausbildung als Küchenangestellte erfolgreich absolviert (vgl. IV-act. 113, S. 11 ff. und