79, S. 5 unten) - die schulischen Anforderungen für eine Ausbildung zur Büroassistentin EBA und zur Kauffrau EFZ deutlich nicht erfüllte. Beim sog. Stellwerktest ohne zeitlichen Druck zeigte die Beschwerdeführerin im Bereich Mathematik ebenfalls ungenügende Fachkenntnisse, während sie im Bereich Deutsch die Anforderungen gemäss Richtwert Büroassistentin EBA sogar deutlich übertraf (IV-act. 79, S. 7 f.; die beschwerdeweise vorgebrachte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe bei den Deutschtests durchwegs schlechte Resultate erzielt [vgl. Beschwerde, S. 7, Ziff. 10], trifft somit nicht zu). Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Schlussfolgerung von Dr. F__