Seite 9 2.3 In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, bevor überhaupt über einen Rentenanspruch entschieden werden könne, müsse der Gesundheitszustand interdisziplinär abgeklärt werden. Eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung sei angezeigt, da die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gar nicht rein somatisch bedingt sei. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation insbesondere auf den Schlussbericht vom 26. Mai 2015 betreffend berufliche Abklärung im G___