umgerechnet auf ein 100%-Pensum ergäbe dies einen Jahreslohn von Fr. 52‘000. Im Resultat spielt aber selbst die Berücksichtigung eines entsprechend höheren Valideneinkommens keine Rolle, da auch bei angepassten Zahlen unverändert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40% oder mehr resultieren würde. Dies gilt zumindest dann, wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, die Beschwerdeführerin sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 90% arbeitsfähig. Wie es sich mit dieser Annahme verhält, ist nachfolgend näher zu prüfen.