Die gleichzeitig mit der Beschwerde beantragte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt B___ wurde der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 vom zuständigen Einzelrichter im Verfahren ERV 16 48 gewährt. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 27. Februar 2016 entsprechend wird das Urteil hiermit mit schriftlicher Begründung eröffnet.