Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 21. Februar 2016 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Anträge der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen. Die gleichzeitig mit der Beschwerde beantragte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt B___ wurde der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 vom zuständigen Einzelrichter im Verfahren ERV 16 48 gewährt.