D. In der Folge beauftragte die Vorinstanz Dr. H___ mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens zur objektiven Klärung der zumutbaren Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht (IV-act. 88, 89). Gemäss dessen Gutachten vom 25. September 2015 (IV-act. 95) ist die Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit ab Januar 2015 bei voller Stundenpräsenz zu 50% arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit erachtete Dr. H___ die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 bei voller Stundenpräsenz zu 90% arbeitsfähig.