Es sei nicht zielführend, wenn die Beschwerdeführerin das IV-Rentenverfahren abwarte, bevor sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, da in ihrem Fall keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit von 40% vorliege (IV-act. 40). In der Folge gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 42) und schlug ihr vor, ein Belastbarkeits- oder Aufbautraining zu absolvieren (IV-act. 46). Da sich die Beschwerdeführerin momentan noch nicht fähig fühlte, um an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, wurde zunächst die nächste ärztliche Kontrolluntersuchung im Januar 2015 abgewartet (IV-act.