vom RAD führte im RAD-Bericht vom 12. September 2014 (IV-act. 72) zwar an: „Die stationäre neurologische und psychosomatische Abklärung im KSSG 12/2013 bestätigte, dass es sich bei den Anfällen um ein unklares Beschwerdebild handelt wie es bereits bei der Medas-Begutachtung 2010 festgestellt worden war. Insofern kann weiterhin auf die AF-Beurteilung in diesem GA abgestellt werden.“