b. Insoweit die Beschwerdeführerin nach wie vor Antrag auf Einholung eines polydisziplinären Gutachtens stellt, ist diesem Antrag zudem entgegenzuhalten, dass nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sich ihr Gesundheitszustand ab April 2015 wieder dauerhaft verbessert habe. Eine Begutachtung der Beschwerdeführerin mit Bezug