a. Dass zur Klärung dieser Frage kein erneutes umfassendes polydisziplinäres Gutachten erforderlich ist, ergibt sich e contrario aus den Erwägungen des Obergerichts im Entscheid O3V 14 27 vom 19. August 2015, wo nicht ausdrücklich eine erneute umfassende polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin verlangt wird. Der Vorinstanz wurde nicht im Detail vorgeschrieben, auf welche Art und Weise die ergänzenden Abklärungen zu erfolgen haben.