Die Beschwerdeführerin argumentiert im vorliegenden Verfahren zudem in formeller Hinsicht, aufgrund der Erwägungen des Obergerichts im Urteil O3V 14 27 vom 19. August 2015 sei davon auszugehen, dass zur Klärung der offenen Fragen zwingend ein medizinisches Gutachten eingeholt hätte werden müssen. Dass die Vorinstanz im Nachgang zum obergerichtlichen Urteil vom 19. August 2015 lediglich eine Stellungnahme beim RAD eingeholt habe, sei nicht zulässig.