Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich ab April 2015 wieder dauerhaft verbessert, weshalb sich das Begehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente auf den Zeitraum bis Ende März 2015 richte (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 13. September 2016 (act. 6) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 10). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.