Im Verfahren O3V 14 27 hiess das Obergericht die Beschwerde mit Urteil vom 19. August 2015 teilweise gut, hob die leistungsabweisende Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2014 auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück. Auf die in der Folge von der Vorinstanz gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht trat die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 5. Januar 2016 nicht ein (Urteil 8C_877/2015), worauf das obergerichtliche Urteil im Verfahren O3V 14 27 in Rechtskraft erwuchs.