Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2014 eine erste Beschwerde ans Obergericht. Im Verfahren O3V 14 27 hiess das Obergericht die Beschwerde mit Urteil vom 19. August 2015 teilweise gut, hob die leistungsabweisende Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2014 auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück.