Seite 2 Sicht eine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Aus rheumatologischer Sicht bestehe einzig eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in beruflichen Tätigkeiten mit kraftanfordernden Arbeiten mit der linken oberen Extremität über der Horizontalen, die aus psychiatrischer Sicht attestierte 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dürfte seit ca. ¾ Jahren im aktuellen Rahmen bestehen (IV-act. 23, S. 20 f.).