3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 8‘786.45 zu bezahlen. 4. RA AA___ wird als unentgeltlichem Rechtsbeistand der Klägerin eine Entschädigung von Fr. 6‘807.90 zulasten der Staatskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung bei der Klägerin für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse.