(Honorar inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Klägerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Zahlung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung im Falle verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Seite 25 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 23‘517.-- zuzüglich Zinsen von 5% seit 28. Juli 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.