b. Da der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt wurde, ist zudem aufgrund der vorgenommenen Verrechnung der gegenseitigen Parteientschädigungsansprüche dem Rechtsvertreter der Klägerin eine volle Entschädigung für seine Bemühungen aus der Staatskasse zu leisten (vgl. zur Liquidation der Prozesskosten bei unentgeltlicher Rechtspflege: RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N 4a zu Art. 122 ZPO). Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach dem notwendigen Zeitaufwand (Art. 23 Abs. 1 AT). Rechtsanwalt AA___ macht für die Vertretung der Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 45.51 Stunden geltend.