AT ergibt sich somit ein mittleres volles Honorar im Betrag von Fr. 13‘345.10 (Fr. 9‘100.-- + 3.3% von Fr. 128‘640.--). Das mittlere Honorar ist unter den gegebenen Umständen weder zu reduzieren noch besteht ein Grund für die Erhebung eines Zuschlags (Art. 11 und 12 AT). Die Beklagte hat ihre Barauslagen konkret beziffert und macht insgesamt Fr. 214.20 geltend, was angemessen erscheint. Damit ergibt sich rechnerisch eine volle Entschädigung im Betrag von Fr. 13‘559.30 bzw. Fr. 14‘644.05 (inkl. MWSt). Da die Beklagte im Resultat gegenüber der Klägerin Anspruch auf 3/5 dieses vollen Honorars hat, hat die Klägerin die Beklagte mit Fr. 8‘786.45 zu entschädigen.