Gemäss Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) setzt sich die Entschädigung aus einem Honorar und den Barauslagen zusammen; die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berücksichtigt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verwaltungsgerichtsklage mit bestimmtem Streitwert. Somit gelangen für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung im vorliegenden Fall Art. 8 ff. AT zur Anwendung. Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 AT ergibt sich somit ein mittleres volles Honorar im Betrag von Fr. 13‘345.10 (Fr. 9‘100.-- + 3.3% von Fr. 128‘640.--).