4 /5), kommt ihr ebenfalls ein reduzierter Parteientschädigungsanspruch zu. Haben beide Parteien Anspruch auf gegenseitige Entschädigungen, können diese im Sinn einer vereinfachten Methode verrechnet werden (vgl. dazu RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 8 zu Art. 106 ZPO). Im vorliegenden Fall führt diese gegenseitige Verrechnung im Resultat zu einem Parteientschädigungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin im Umfang von 3/5 einer vollen Entschädigung. Die Bemessung der Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO). Gemäss Art.