Seite 23 obsiegt, so werden die Parteikosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang dringt die Klägerin mit ihren Anträgen lediglich zum Teil durch. Entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen im Verhältnis zur eingeklagten Gesamtforderung (d.h. entsprechend rund 1/5) hat sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Insoweit die Beklagte mit ihrem Antrag auf vollständige Abweisung der Klage im Verhältnis zur gesamten eingeklagten Forderung obsiegt (entsprechend rund