Es steht jedoch fest, dass die Beklagte jedenfalls ab dem Zeitpunkt, wo ihr seitens des Obergerichts die Klage samt Beilagen (also auch samt dem Bericht von Dr. F___) zur Vernehmlassung zugestellt wurde (act. 3), Kenntnis vom Bericht von Dr. F___ erhielt. Die Klageschrift samt Beilagen wurde der Beklagten gemäss Sendungsverfolgung der Post am 27. Juli 2016 zugestellt. Somit wurden die ausstehenden Taggeldleistungen jedenfalls spätestens am 27. Juli 2016 fällig.