Seite 22 e. Gemäss Ziff. 7.1 AVB zur Einzel-Krankentaggeldversicherung (act. 2/3) zahlt die Versicherung nach Erhalt sämtlicher relevanter Informationen das Guthaben an die versicherte Person aus. Das Taggeld wird somit dann zur Zahlung fällig, wenn die Beklagte über sämtliche leistungsbegründenden relevanten Informationen verfügt. Dies kann durchaus auch ein Zeitpunkt erst nach dem Tag sein, für welchen der Taggeldanspruch besteht.