d. Wie sich aus oben stehenden Erwägungen ergibt, ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 6. September bis zum 31. Dezember 2011 Taggelder auszurichten. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Taggelder erübrigt sich rechtsprechungsgemäss eine zusätzliche Mahnung, um die Beklagte in Verzug zu setzen. Entscheidend für den Beginn der Verzugszinspflicht ist somit, wann die geschuldeten Taggelder für den Zeitraum vom 6. September bis zum 31. Dezember 2011 fällig wurden.