Da die Beklagte zunächst nicht zu Taggeldleistungen verpflichtet war, nachdem die Klägerin keine überwiegend wahrscheinliche Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hat , konnten aber in jenem Zeitpunkt auch noch keine Taggeldzahlungen fällig werden, die erst einen späteren Zeitraum betrafen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Taggelder bereits vor jenem Zeitpunkt fällig werden sollen, für welchen sie schliesslich auszurichten sind.