c. Die Klägerin erhielt von der Beklagten im Schreiben vom 12. Oktober 2010 (act. 2/14), nachdem die ergänzenden medizinischen Abklärungen stattgefunden hatten, den definitiven Bescheid, dass an der bereits am 22. Februar 2010 mitgeteilten Leistungsablehnung festgehalten werde. Damit hat die Beklagte ihre Leistungspflicht gegenüber der Klägerin am 12. Oktober 2010 definitiv verneint. Da die Beklagte zunächst nicht zu Taggeldleistungen verpflichtet war, nachdem die Klägerin keine überwiegend wahrscheinliche Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hat , konnten aber in jenem Zeitpunkt auch noch keine Taggeldzahlungen fällig werden, die erst einen späteren Zeitraum betrafen.