Seite 21 Obligationenrechts (OR, SR 220) auf den ausstehenden Taggeldern Verzugszinsen zu 5% ab 13. Oktober 2010 geschuldet seien. a. Insoweit in Ziff. 3.10 der AVB (act. 2/3) die Fälligkeit der Versicherungsleistungen sinngemäss an die Anerkennung des Leistungsanspruchs geknüpft wird, ist auf Art. 41 Abs. 2 VVG zu verweisen, wonach derartige Vertragsabreden zum Vornherein ungültig sind. Es gilt stattdessen die einschlägige gesetzliche Regelung.