2.8 Damit bleibt über den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch zu entscheiden. Die Klägerin argumentiert, mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 (act. 2/14) habe die Beklagte die Ausrichtung von geschuldeten Krankentaggeldern zu Unrecht abgelehnt. Deren Fälligkeit sei somit per 12. Oktober 2010 eingetreten. Da unter den gegebenen Umständen auf eine Mahnung verzichtet habe werden können, sei die Beklagte automatisch in Verzug geraten, so dass gemäss Art. 104 des Schweizerischen