Im Zeitraum vom 1. April 2010 bis und mit 5. September 2011 ist dagegen eine Anspruchsberechtigung aus verschiedenen Gründen nicht nachgewiesen, zum einen, weil es für jenen Zeitraum am Nachweis einer überwiegend wahrscheinlichen Arbeitsunfähigkeit fehlt und zum anderen, weil zumindest zunächst infolge der freiwilligen Auszeit der Klägerin ohnehin kein Lohnausfall entstanden war, wobei offen gelassen werden kann, bis wann genau die freiwillige Auszeit der Klägerin gedauert hätte, nachdem das Gericht in Würdigung der konkreten finanziellen Umstände und gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung nicht davon ausgeht, dass diese ab September 2011 immer noch angedauert hätte.