2.7 Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sämtliche Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten im Zeitraum vom 6. September bis 31. Dezember 2011 zu bejahen sind. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum Anspruch auf 117 Taggelder à je Fr. 201.--, entsprechend einem Gesamtbetrag von Fr. 23‘517.--.